Selbstverständlich entstehen bei der Beauftragung meiner Person - wie bei der Beauftragung jedes anderen Dienstleisters - Gebühren. Welche Gebühren ein Rechtsanwalt für welche Leistung in Rechnung stellen darf, regeln in Deutschland die gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Die Höhe der Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise von der Schwierigkeit und dem Umfang des Mandantes, aber auch von der Qualifikation des Rechtsanwaltes.
Zunächst macht es Sinn einen Termin zur Erstberatung bei mir zu vereinbaren. Welche Gebühren dafür entstehen, ob eine Rechtsschutzversicherung eingreift oder ob Sie eventuell staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können, entnehmen Sie bitte den folgenden Absätzen.
Als Selbstzahler
Für die Erstberatung eines Verbrauchers (im Unterschied zu einen Unternehmer) sind die gesetzlichen Kosten auf einen Betrag in Höhe von maximal 226,10 € (inkl. Mehrwertsteuer) begrenzt.
Für eine Erstberatung im Bereich des Familienrechts berechne ich einen Betrag in Höhe von 190 € (inkl. Mehrwertsteuer). Sollten im Vorfeld einer Erstberatung zuvor Unterlagen gesichtet werden, kann in Einzelfällen die Erstberatung mit einem Betrag von 220 € berechnet werden. Hierauf weise ich Sie im Vorfeld hin.
Da im Rahmen einer erbrechtlichen Beratung im Vorfeld regelmäßig Unterlagen (zumeist in Form von Testamenten) eingereicht und im Vorfeld gesichtet werden, berechne ich für die Erstberatung im Bereich des Erbrechts einen Betrag in Höhe von 220 € (inkl. Mehrwertsteuer).
Sollte nach der Erstberatung durch Sie ein Mandat erteilt werden, informiere ich Sie im Rahmen der Erstberatung über die voraussichtlich entstehenden Rechtsanwaltsgebühren.
Mit Rechtsschutzversicherung
Für den Fall, dass Sie rechtsschutzversichert sind ist es möglich, dass Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Durchsetzung Ihrer Interessen übernimmt.
Informieren Sie sich am besten zuvor bei Ihrer Rechtschutzversicherung, ob die gewünschte Beratung oder die Führung des Verfahrens von der Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst ist. Idealerweise erhalten Sie eine sog. Deckungszusage von Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Die entstandenen Gebühren rechne ich sodann Ihnen gegenüber ab. Sie können im Anschluss die Erstattung der Gebühren durch Ihre Rechtsschutzversicherung an sich verlangen.
Beratungs- und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe
Wenn Sie ein geringes Einkommen und/oder hohe Verbindlichkeiten haben, ist es möglich, dass Sie bedürftig sind und damit einen Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe im Familienrecht) haben.
Die Beratungshilfe (BRH) ermöglicht Ihnen eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Die Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) können Sie beantragen, wenn Sie ein gerichtliches Verfahren führen oder sich gegen ein gerichtliches Verfahren wehren müssen.
Ob Sie einen Anspruch auf BRH oder PKH/VKH haben, richtet sich nach Ihrem Einkommen und Vermögen und bei der PKH/VKH parallel nach der Frage, ob Erfolgsaussichten bestehen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bereits zum ersten Gespräch ein BRH-Schein vorgelegt werden muss und hierneben ein Eigenanteil in Höhe von 15 € von Ihnen zu leisten ist. Den BRH-Schein erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Amtsgericht.
Sollte ein gerichtliches Verfahren notwendig werden, übersende ich Ihnen einen Antrag auf PKH/VKH. Nach Übersendung durch Sie beantrage ich PKH/VKH im gerichtlichen Verfahren.
Alle weiteren Punkte besprechen wir im Rahmen der Erstberatung.